Urteil OLG Hamm zu Baumkontrollen durch Gemeinden
Das OLG Hamm hat sich mit damit beschäftigt, wie genau eine Gemeinde hinschauen muss

Wie genau muss eine Gemeinde bei den öffentlichen Bäumen hinschauen?
Damit hat sich vor kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigt und das dazugehörige Urteil (30.10.2020 / Az. 11U34/20) auf justiz.nrw veröffentlicht.
Das OLG Hamm hat nun geurteilt, wie umfangreich die gemeindlichen Bäume begutachtet werden müssen.
Wie so häufig in der Juristerei kommt es darauf an!
Zunächst reicht die einfache Sichtkontrolle der Bäume, denn eine umfängliche Untersuchung jedes öffentlichen Baumes kann von einer Gemeinde nicht verlangt werden, da das für so viele Bäume nicht bezahlbar ist, so das OLG Hamm.
Fällt dabei jedoch bei der Sichtkontrolle eines Baumes etwas auf, dann muss die Gemeinde näher hinschauen.
Gibt es bei der Sichtkontrolle Anzeichen dafür, dass ein Baum Krankheiten, Pilze oder Verletzungen aufweist, dann muss die Gemeinde weiter Untersuchungen zur Standsicherheit des Baumes veranlassen.
Nur wenn eine Gemeinde trotz erkennbarer Anzeichen, wie z. B. starke Fäulnis, auf tiefergehende Untersuchungen verzichtet hat und der Baum oder ein Teil des Baumes verursacht dann einen Schaden, kann eine Verletzung der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht vorliegen.
Im privaten ist es natürlich ähnlich. Habe ich einen Baum im Garten, der deutlich kränkelt und dann auf das Auto des Nachbarn stürzt, werde ich für den Schaden höchstwahrscheinlich aufkommen müssen.