Die Bescheinigungen vom Kreis sei auch nicht notwendig um eine so genannte Genesenenbescheinigung in einer Apotheke oder Arztpraxis erstellen zu lassen, führt die Kreisverwaltung dazu weiter aus.
Es genüge das positive Ergebnis des PCR-Tests vorzulegen, welche vom Labor verschickt wurde. Daher sollten die Bürgerinnen und Bürger das Testergebnis vom Labor gut aufbewahren.
Sollten Betroffene das Testergebnis nicht mehr vorliegen haben, empfiehlt die Kreisverwaltung den Betroffenen Kontakt mit dem jeweiligen Teststelle aufzunehmen.