BGH verpflichtet Eigentümer von Schrottimmobilien zur Instandsetzung

OMW • 25. Oktober 2021




Besonders für Innenstädte und Ortskerne führen Schrottimmobilien zu Schwierigkeiten und einer negativen Stadtentwicklung. Eine ungenügende Instandhaltung oder Überalterung entbinden Eigentümer nicht von ihren Pflichten, auch wenn dadurch hohe Kosten entstehen. Zwar dürfen Wohnungseigentümer ein Nutzungsverbot für ihre Immobilie beschließen, sofern es sich auf das gemeinschaftliche Eigentum bezieht, um so Gefahren abzuwenden. Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) hier nun enge Grenzen aufgezeigt und die Notwendigkeit von zwingenden Gründen festgestellt. Ein Gebäude ist nur dann als „zerstört“ zu betrachten, wenn die Nutzbarkeit nicht mehr oder nur teilweise vorhanden ist, aber nicht weil eine Sanierung sehr hohe Kosten verursacht.

 

Im aktuellen Rechtsstreit besaß eine Frau Sondereigentum an mehreren Etagen eines Parkhauses. Das Parkhaus  war seit Jahren nicht mehr saniert worden und nicht mehr in Betrieb. Nur die Etagen der Frau waren an ein Hotel in der Nähe vermietet. Als das Bauordnungsamt schließlich Unterlagen über die Einhaltung der brandschutztechnischen Mindestanforderungen forderte, beschloss die Eigentümerversammlung ein Nutzungsverbot für das gesamte Parkhaus.

Die Eigentümerversammlung erlaubte aber der Frau, auf eigene Kosten die Immobilie Instand zu setzen.

 

Die Frau hielt das für rechtswidrig und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht und Landgericht. Vor dem BGH hatte die Frau dann Erfolg: Das Parkhaus ist zu sanieren.

 

Nach der Entscheidung des BGH ist der § 22 WEG, nachdem ein überwiegend zerstörtes Gebäude von der Pflicht des Wiederaufbaus ausgenommen ist, hier nicht anwendbar. Für die Feststellung der Zerstörung ist im Vorfeld der Eintritt eines gesonderten Ereignisses notwendig. So z. B. die Zerstörung durch einen Großbrand oder eine Explosion, so dass dadurch die Nutzung der Immobilie nicht mehr möglich wäre. Die bloße Unterlassung von Instandsetzungen, die dazu führt, dass die Wiederherstellungskosten den Verkehrswert übersteigen, falle nicht darunter, so der BGH. 




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